opencaselaw.ch

BEK 2025 134

Einstellung Strafverfahren

Schwyz · 2025-12-22 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Einstellung Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

E. 2 a) Die Staatsanwaltschaft erwog im Wesentlichen, die Frage, was in Bezug auf den Laptop vereinbart worden sei, lasse sich in Ermangelung ob- jektiver Beweismittel nicht klären, zumal keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden seien. Aus den Verfahrensakten sei ersichtlich, dass die Be- schuldigte den Laptop am 4. Dezember 2019 unter Angabe ihrer privaten Wohnadresse im E.________ gekauft und mit ihrer persönlichen Bankkarte bezahlt habe. Das Protokoll der Generalversammlung der Beschwerdeführerin vom 19. August 2019 betreffend „Firmenauswertung“ 2018 und Planung 2019, der Auszug aus der Buchhaltung mit der Buchung „D.________ Computer“ vom 2. Februar 2020 oder der Zahlungsbeleg mit dem Vermerk „Computer für D.________“ vom 5. Februar 2020 gäben ebenso wenig Aufschluss über die Vereinbarungen der Parteien. Die Aussagen der Auskunftsperson, die sich auf einen mündlichen Auftrag berufe und die Erstattung des Kaufpreises als Be- sitzes- bzw. Eigentumsübertragung werte, bestreite die Beschuldigte. Die Be- schuldigte qualifiziere die Zahlung der Beschwerdeführerin als Auslagenersatz für eigene Arbeitsgeräte im Sinne von Art. 327 OR, die keine Übertragung des Eigentums zur Folge habe. Konkrete Hinweise, die es glaubhaft erscheinen lassen würden, dass sich die Beschuldigte schuldig gemacht habe, lägen nicht vor. Vielmehr gehe es augenscheinlich um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Wei- tere Beweisabnahmen, insbesondere der beantragte Aktenbeizug des Verfah- rens AN 1A5 23 13 am Arbeitsgericht Luzern, die Einvernahmen von F.________, G.________ und H.________ sowie die Einholung eines Gutach- tens oder die Auskunftseinholung zur buchhalterischen Behandlung eines Laptops seien in Anwendung von Art. 139 Abs. 2 StPO weder angezeigt noch notwendig. Ein anklagegenügender Tatverdacht wegen Veruntreuung, un- rechtmässiger Aneignung oder Sachentziehung gegen die Beschuldigte liesse sich nicht erhärten, weshalb das Verfahren einzustellen sei (angef. Verfügung, E. 2e ff.).

Kantonsgericht Schwyz 5

b) Die Beschwerdeführerin erklärt zusammengefasst, die Staatsanwalt- schaft wende den „in dubio pro duriore“-Grundsatz falsch an. Sie ignoriere die erdrückende Indizienlast, welche die Verurteilung zumindest ebenso wahr- scheinlich erscheinen lasse wie einen Freispruch. Insbesondere die Rückzah- lung des gesamten Kaufpreises, die buchhalterische Behandlung sowie die ausdrücklichen Aufforderungen zur Rückgabe würden eine erhebliche Indiz- wirkung hinsichtlich der Eigentümerschaft entfalten. Die Staatsanwaltschaft habe ihre Kompetenzen überschritten und eine Beweiswürdigung vorgenom- men, die dem Sachgericht vorbehalten sei. Bei widersprüchlichen Aussagen und Relevanz von Indizien sei zwingend Anklage zu erheben. Die Staatsan- waltschaft habe entscheidrelevante Beweismittel als „spärlich“ und „nicht auf- schlussreich“ abgetan. Sie habe den Sachverhalt nicht nur unrichtig, sondern auch unvollständig abgeklärt. Insbesondere seien die nicht befragten Zeugen, F.________, I.________ und H.________, an der entscheidenden General- versammlung anwesend gewesen und hätten zu den Absprachen sowie zum Parteiwillen betreffend Eigentumsverhältnisse Auskunft geben können. Zudem habe die Staatsanwaltschaft die eingehende Prüfung der Buchhaltungsunter- lagen verweigert. Ebenso habe die Staatsanwaltschaft die beantragte Haus- durchsuchung und Sicherstellung nicht umgesetzt, weshalb das Tatobjekt un- auffindbar geblieben sei. Die Unterlassung stelle eine Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes, der Abklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs dar. Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft die Tatbestandsmerkmale der Ver- mögensdelikte verkannt. Von einer ausgeschlossenen Verurteilung könne bei dieser Ausgangslage keine Rede sein (KG-act. 1, Rn. 13 ff.).

c) Die Beschuldigte führt aus, sie schliesse sich vollumfänglich der Be- gründung der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung an. Überdies sei eine Aktiengesellschaft verpflichtet, zu Beginn und am Ende jedes Ge- schäftsjahrs ein Inventar ihres gesamten Vermögens aufzustellen. Sowohl in der Strafanzeige als auch in der Beschwerde würden ein Inventarverzeichnis,

Kantonsgericht Schwyz 6 insbesondere bezüglich des Laptops, ein Ausweis über den Laptop als Anla- gegut in den Aktiven der Bilanz, eine vollständige Erfolgsrechnung mit bele- gen, welche die Anschaffung des Geräts nachweisen würden, und ein Überg- abeprotokoll fehlen. Die buchhalterische Erfassung stelle aber ohnehin keinen Eigentumsnachweis dar. Ein solcher liege denn auch nicht vor, weshalb der Beschwerdeführerin keine Herausgabeansprüche zukämen (KG-act. 9).

E. 3 a) Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Pro- zesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68, E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit ei- nem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verur- teilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch ge- nauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbe- sondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltig- keit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241, E. 2.2.1 mit Hinweisen; BGer 6B_1177/2022 vom 21. Februar 2023, E. 2.1). Jedoch müssen Sach- verhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen „klar“

Kantonsgericht Schwyz 7 beziehungsweise „zweifelsfrei“ feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und lit. c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwalt- schaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtli- chen Würdigung der Sachverhalt „in dubio pro duriore“, das heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (BGE 143 IV 241, E. 2.3.2). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241, E. 2.2.1 und E. 2.3.1; 138 IV 186, E. 4.1; je mit Hinweisen; zum Ganzen BGer 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024, E. 2.1.1). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber („Aussage gegen Aussage“- Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typi- sche „Vier-Augen-Delikte“ zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objekti- ven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241, E. 2.2.2 mit Hinweisen; BGer 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024, E. 2.1.2; 6B_130/2021 vom 8. Juni 2022, E. 2.3.2). Dies ist u.a. dann der Fall, wenn sich widersprüchliche Aus- sagen entgegenstehen, die nicht als mehr oder weniger glaubhaft bewertet werden können und keinerlei weitere Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_822/2016 vom 12. September 2016, E. 2.3; 1B_535/2012 vom

28. November 2012, E. 5.2). Wenn die Staatsanwaltschaft nach erschöpfen- der Beweiserhebung bei objektiver Betrachtung zur Ansicht kommt, der straf-

Kantonsgericht Schwyz 8 rechtliche Vorwurf sei nicht erstellt und eine Verurteilung komme nicht in Fra- ge, hat sie die Einstellung des Verfahrens zu verfügen (BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017, E. 2.4.2).

b) Nach dem Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Die Strafbehörde darf in- des trotz ihrer grundsätzlichen Pflicht, die ihr angebotenen sich auf ent- scheidwesentliche Tatsachen beziehenden Beweise abzunehmen, auf weitere Beweiserhebungen verzichten, wenn sie in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in willkürfreier antizi- pierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, ihre Überzeugung werde auch durch diese nicht geändert (BGE 141 I 60, E. 3.3; 136 I 229, E. 5.3; BGer 6B_498/2017 vom 6. November 2017, E. 2.4; BGer 6B_690/2015 vom 25. November 2015, E. 3.3.2).

c) Gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB macht sich der unrechtmässigen Aneig- nung schuldig, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Art. 138–140 StGB zutreffen. Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen, handelt er ohne Bereicherungsabsicht oder handelt er zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen, wird die Tat nur auf Antrag verfolgt (Art. 137 Ziff. 2 StGB). Den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, oder wer ihm anvertraute Vermö- genswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet.

Kantonsgericht Schwyz 9 Der Sachentziehung nach Art. 141 StGB macht sich schuldig, wer dem Be- rechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Die Sachentziehung wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 141 StGB).

E. 4 Dezember 2019 sowie den Aussagen der Beschuldigten ergibt sich sodann, dass diese einen Laptop für Fr. 1’943.90 im eigenen Namen im E.________ erwarb und bar bezahlte (U-act. 8.1.006; U-act. 10.1.002, Frage 3). Die Be- schwerdeführerin überwies der Beschuldigten gemäss Bankbeleg am 5. Fe- bruar 2020 Fr. 2’083.80 mit dem Zahlungsgrund „Computer für D.________“ für den Laptop inkl. Zubehör, was die Beschuldigte bestätigte (U-act. 8.1.007; U-act. 10.1.002, Frage 13). In den Akten liegt ferner die Kündigung des Ar- beitsverhältnisses vom 19. April 2023, mit welcher die Beschwerdeführerin der Beschuldigten ausserdem mitteilte, dass ihr Verwaltungsratsmandat aufgeho- ben bzw. gekündigt worden sei, und sie darum bat, sämtliche Geschäftsdo- kumente sowie anderes Eigentum der Gesellschaft wie z.B. den Laptop zurückzugeben (U-act. 8.1.009). Die Kündigung focht die Beschuldigte laut eigener Aussage beim Arbeitsgericht Luzern an (U-act. 10.1.002, Frage 16). Überdies finden sich in den Akten die Schreiben vom 15. bzw. 30. Mai 2023, mit denen die Beschwerdeführerin u.a. die Herausgabe des Laptops erneut verlangte (U-act. 8.1.011 f.).

Kantonsgericht Schwyz 10 Gemäss Aussagen der Beschuldigten war der Laptop nie Eigentum der Be- schwerdeführerin, sondern ihr eigenes Privateigentum und die Beschwerde- führerin habe ihr diesen gestützt auf Art. 327 OR vergütet (U-act. 10.1.002, Fragen 3, 12 und 14 f.). J.________, Verwaltungsratsmitglied der Beschwer- deführerin mit Einzelunterschrift (U-act. 8.1.003), gab als Auskunftsperson hingegen zu Protokoll, sie als Chefin habe der Beschuldigten den Auftrag zum Kauf des Laptops mündlich erteilt. Zuvor habe sie die Bewilligung dieses Vor- gehens bei der Geschäftsleitung Ende 2019 beantragt. Der Laptop sei für das Unternehmen gewesen und habe der Beschuldigten zum Gebrauchen dienen sollen. Dies sei auch protokolliert (U-act. 10.1.001, Fragen 4, 6, 7, 8 und 15). Im Protokoll der Generalversammlung der Beschwerdeführerin vom 19. Au- gust 2019 steht unter Ziff. 7 „Diverses“ insbesondere „Computer D.________ - bewilligt“. An der Versammlung waren F.________, I.________, H.________, J.________ und die Beschuldigte anwesend (U-act. 19.1.012, Beilage 1). Die Beschuldigte bezieht sich denn auch selbst auf diese Versammlung und die entsprechende Bewilligung (U-act. 10.1.002, Frage 3). Was die Anwesenden an der Versammlung zu diesem Punkt konkret besprachen, ergibt sich aus dem Protokoll jedoch nicht.

b) Die Staatsanwaltschaft bewertete die Glaubhaftigkeit der Aussagen der befragten Personen nicht. Dementsprechend hielt sie nicht fest, dass die Aus- sagen der einen oder anderen glaubhafter seien. Dies ist vorläufig denn auch nicht möglich, weil die befragten Personen in den Einvernahmen den Sach- verhalt aus ihrer Sicht jeweils konsistent und widerspruchsfrei schilderten (vgl. U-act. 10.1.001 f.). Ferner erwarb die Beschuldigte den besagten Laptop zwar in eigenem Namen und bezahlte ihn zunächst selbst, doch überwies ihr die Beschwerdeführerin in der Folge den Kaufbetrag. Indem sich die Beschuldigte bezüglich der Ver-

Kantonsgericht Schwyz 11 gütung des Kaufpreises durch die Beschwerdeführerin auf Art. 327 OR stützt, der die Bereitstellung namentlich der nötigen Arbeitsgeräte durch den Arbeit- geber bzw. die Entschädigung der vom Arbeitnehmer bereitgestellten Geräte durch den Arbeitgeber regelt (vgl. Art. 327 Abs. 1 und Abs. 2 OR), lässt sich schlussfolgern und ist derzeit auch unbestritten, dass der Laptop für die Aus- führung ihrer Arbeitstätigkeit bei der Beschwerdeführerin nötig war (vgl. U- act. 10.1.001, Frage 4). Damit ist, selbst wenn der (unmittelbare) Besitz am Laptop nie auf die Beschwerdeführerin überging, nicht ausgeschlossen, dass das Eigentum an diesem aufgrund des Arbeitsverhältnisses gestützt auf ein Besitzkonstitut, mithin ohne Übergabe der Sache, auf die Beschwerdeführerin überging (vgl. Art. 714 Abs. 1 i.V.m. Art. 924 Abs. 1 ZGB). Weil sich die münd- lichen Vereinbarungen bzw. die angeblichen Anweisungen an die Beschuldig- te in diesem Zusammenhang aus den Akten nicht ergeben, bleibt einstweilen unklar, wem das Eigentum am Laptop zukommt. Dies ist jedoch entscheidre- levant, weil im Fall des Eigentums der Beschwerdeführerin am Laptop nicht auszuschliessen ist, dass sich die Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich den ihr womöglich anvertrauten und fremden Laptop aneignete bzw. diesen der Beschwerdeführerin entzog. Ebenso wenig lässt sich eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht ausschliessen, zumal unklar ist, was mit dem Laptop geschah und wo er sich derzeit befindet, nachdem die Beschuldigte die Aus- sage auf die entsprechende Frage verweigerte (U-act. 10.1.002, Frage 17). Daher kann weder die Erfüllung des Tatbestands der Veruntreuung noch der Sachentziehung oder der unrechtmässigen Aneignung ohne Weiteres ausge- schlossen werden (vgl. vorne E. 3c). Die Einwände der Beschuldigten, wo- nach es an einem Inventarverzeichnis, einer Bilanz, einer Erfolgsrechnung samt Belegen, einem Übergabeprotokoll oder einem Kaufvertrag fehle, welche die Anschaffung des Laptops durch die Beschwerdeführerin belegen würden, ändern daran nichts, weil diese Belege zwar als Indiz für eine Eigentümerstel- lung dienen können, aber nicht zwingend notwendig sind, um die rechtmässi- ge Eigentümerstellung bzw. Eigentumsübertragung zu beweisen, zumal ein

Kantonsgericht Schwyz 12 Kaufvertrag über bewegliche Sachen mündlich und die Eigentumsübertragung

– wie bereits erwähnt – auch ohne Übergabe der Sache erfolgen kann. Aus- serdem ist es nicht ausgeschlossen, entsprechende Belege im weiteren Ver- lauf des Strafverfahrens beizuziehen. Die Beschwerdeführerin beantragte im Übrigen bereits in ihrer Strafanzeige die Befragung von F.________, J.________, I.________ und H.________ (U- act. 8.1.001, Rn. 16). Diese Personen waren gemäss Protokoll der General- versammlung der Beschwerdeführerin vom 19. August 2019 anwesend, als der Beschuldigten der Laptop bzw. Computer bewilligt wurde (siehe vorne E. 4a). Es ist daher nicht auszuschliessen, dass sie zu den mündlichen Ver- einbarungen bzw. Anweisungen an die Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Laptop nähere Ausführungen machen können. Die Staatsanwaltschaft begründete denn auch nicht, weshalb deren Einvernahme nicht angezeigt oder notwendig sein soll (vgl. angef. Verfügung, E. 2f). In Anbetracht all dessen liegt weder eine erschöpfende Beweiserhebung noch eine klare Sachverhalts- oder Beweislage vor. Ebenso wenig kann aufgrund der aktuellen Aktenlage von einer klaren Straflosigkeit oder offensichtlich feh- lenden Prozessvoraussetzungen ausgegangen werden. Andere Gründe, die eine Verurteilung von vornherein unwahrscheinlich erscheinen lassen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Einstellung des Strafverfahrens rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht.

E. 5 Zusammengefasst ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Der Staatsanwaltschaft bleibt die Ent- scheidung überlassen, welche konkreten weiteren Untersuchungshandlungen und Beweisabnahmen zur Fortführung des Strafverfahrens notwendig sind.

Kantonsgericht Schwyz 13

a) Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdever- fahrens von Fr. 1’500.00 zulasten des Staates (Art. 428 Abs. 4 StPO).

b) Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf, haben die Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Auf- wendungen im Rechtsmittelverfahren (vgl. Art. 436 Abs. 3 StPO; Wehren- berg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 436 StPO N 14). In Strafsachen beträgt das Honorar im Beschwerdeverfahren Fr. 180.00 bis Fr. 5’000.00 (§ 13 lit. d GebTRA; SRSZ 280.411). Reichen die Parteien keine Kostennoten ein, wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Im Rahmen der festgesetzten Mindest- und Höchstansätze ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitauf- wand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Angesichts der fünfseitigen Einstellungsverfügung, der zwölfseitigen Be- schwerdeschrift (KG-act. 1), dem Verzicht der Staatsanwaltschaft auf Gegen- bemerkungen (KG-act. 4), der rund eineinhalbseitigen Stellungnahme der Be- schuldigten (KG-act. 9), der zweiseitigen Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2025 (KG-act. 11), der nicht zu bagatellisierenden, aber auch nicht überaus hohen Wichtigkeit der Strafsache sowie der eher geringen Schwierigkeit und der bereits vorhandenen Aktenkenntnis erscheint eine Ent- schädigung der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin von pauschal Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Demgegenüber ist der im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten in Anbe- tracht ihrer kurzen Stellungnahme (KG-act. 9) und der mithin geringfügigen Aufwendungen keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 14 beschlossen:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2025 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Staates und der Beschwerdeführerin wird die geleistete Sicherheit von Fr. 1’500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kan- tonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
  4. Der Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zugesprochen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Kantonsgericht Schwyz 15
  6. Zufertigung an B.________ (2/R), die Beschuldigte (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung / zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 23. Dezember 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 22. Dezember 2025 BEK 2025 134 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Alen Draganovic. In Sachen A.________ AG, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung Strafverfahren (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom

24. September 2025, SU 2023 6476);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 erstattete die Privatklägerin Strafan- zeige und – soweit nötig – Strafantrag gegen die Beschuldigte sowie allenfalls weitere Beteiligte wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), un- rechtmässiger Aneignung (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) und Sachentziehung (Art. 141 StGB) sowie allfälliger weiterer Straftaten und Teilnahmehandlungen (U-act. 8.1.001, Antrag Ziff. 1 und Rn. 7 ff.). Die Privatklägerin warf der Be- schuldigten im Wesentlichen vor, sie sei bei ihr seit dem 1. Juni 2019 als kaufmännische Angestellte sowie als Sachbearbeiterin angestellt. Zur Erbrin- gung ihrer Arbeitsleistungen habe die Privatklägerin ihr einen Laptop zur Ver- fügung stellen wollen. Diesbezügliche habe sie ihr die Anweisung gegeben, einen Laptop zu Eigentum der Privatklägerin zu erwerben, die Rechnung auf die Privatklägerin ausstellen zu lassen und ihr diese auszuhändigen. In der Folge habe die Beschuldigte einen Laptop für Fr. 1’943.90 und eine Laptopta- sche für Fr. 139.90 gekauft. Sie habe es versäumt, die Rechnungsstellung direkt an die Privatklägerin zu veranlassen, weshalb sie selbst im Geschäft habe bezahlen müssen. Gegen Vorlage der Quittung habe die Privatklägerin ihr den Betrag von Fr. 2’083.80 auf ihr Bankkonto überwiesen. Die Privatklä- gerin habe die Mehrwertsteuer für den Laptop von Fr. 148.90 zurückerstattet. Am 19. April 2023 habe sie der Beschuldigten das Arbeitsverhältnis auf den

30. April 2024 unter gleichzeitiger Freistellung bis zum Ende des Arbeitsver- hältnisses gekündigt. Ebenso sei ihr mitgeteilt worden, dass sie an der aus- serordentlichen Generalversammlung vom 18. April 2023 als Verwaltungsrätin der Gesellschaft abberufen werde. Gleichzeitig habe die Privatklägerin sie aufgefordert, sämtliche Geschäftsdokumente sowie anderes Eigentum der Privatklägerin, insbesondere den Laptop, in den nächsten Tagen zurückzuge- ben. Dieses Schreiben habe die Beschuldigte am 26. April 2023 empfangen. In der Folge habe die Beschuldigte die Herausgabe verweigert. Am 20. Mai 2023 habe die Privatklägerin den „Firmenstempel“ und einige Kopien von Ge-

Kantonsgericht Schwyz 3 schäftsunterlagen aus dem Jahr 2020 erhalten. Trotz wiederholter Aufforde- rungen habe die Beschuldigte die verlangten Gegenstände nicht herausgege- ben (U-act. 8.1.001, Rn. 15 ff.). Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen die Beschuldigte mit Verfügung vom 24. September 2025 ein (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Sie auferlegte die Kosten des Verfahrens dem Staat und sprach der Wahlver- teidigung der Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 1’931.10 (in- kl. Auslagen und MWST) zu (angef. Verfügung, Dispositivziffern 2 und 3). Eine Genugtuung richtete sie der Beschuldigten nicht aus (angef. Verfügung, Dis- positivziffer 4).

b) Die Privatklägerin bzw. Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfü- gung mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Sep- tember 2025 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren betreffend Veruntreuung, unrechtmässige Aneignung, Sach- entziehung etc. gegen die Beschuldigte wieder aufzunehmen sowie fortzu- führen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegner (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft übermittelte mit Ver- nehmlassung vom 17. Oktober 2025 die Akten und beantragte, die Beschwer- de sei kostenpflichtig abzuweisen, unter Verzicht auf Gegenbemerkungen und Verweis auf die angefochtene Verfügung sowie die Untersuchungsakten (KG- act. 4). Mit Stellungnahme vom 20. November 2025 beantragte die Beschul- digte, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit auf diese einzu- treten sei, und ihr sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (KG-act. 9). Am 1. Dezember 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine weite- re Eingabe ein (KG-act. 11).

Kantonsgericht Schwyz 4

2. a) Die Staatsanwaltschaft erwog im Wesentlichen, die Frage, was in Bezug auf den Laptop vereinbart worden sei, lasse sich in Ermangelung ob- jektiver Beweismittel nicht klären, zumal keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden seien. Aus den Verfahrensakten sei ersichtlich, dass die Be- schuldigte den Laptop am 4. Dezember 2019 unter Angabe ihrer privaten Wohnadresse im E.________ gekauft und mit ihrer persönlichen Bankkarte bezahlt habe. Das Protokoll der Generalversammlung der Beschwerdeführerin vom 19. August 2019 betreffend „Firmenauswertung“ 2018 und Planung 2019, der Auszug aus der Buchhaltung mit der Buchung „D.________ Computer“ vom 2. Februar 2020 oder der Zahlungsbeleg mit dem Vermerk „Computer für D.________“ vom 5. Februar 2020 gäben ebenso wenig Aufschluss über die Vereinbarungen der Parteien. Die Aussagen der Auskunftsperson, die sich auf einen mündlichen Auftrag berufe und die Erstattung des Kaufpreises als Be- sitzes- bzw. Eigentumsübertragung werte, bestreite die Beschuldigte. Die Be- schuldigte qualifiziere die Zahlung der Beschwerdeführerin als Auslagenersatz für eigene Arbeitsgeräte im Sinne von Art. 327 OR, die keine Übertragung des Eigentums zur Folge habe. Konkrete Hinweise, die es glaubhaft erscheinen lassen würden, dass sich die Beschuldigte schuldig gemacht habe, lägen nicht vor. Vielmehr gehe es augenscheinlich um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Wei- tere Beweisabnahmen, insbesondere der beantragte Aktenbeizug des Verfah- rens AN 1A5 23 13 am Arbeitsgericht Luzern, die Einvernahmen von F.________, G.________ und H.________ sowie die Einholung eines Gutach- tens oder die Auskunftseinholung zur buchhalterischen Behandlung eines Laptops seien in Anwendung von Art. 139 Abs. 2 StPO weder angezeigt noch notwendig. Ein anklagegenügender Tatverdacht wegen Veruntreuung, un- rechtmässiger Aneignung oder Sachentziehung gegen die Beschuldigte liesse sich nicht erhärten, weshalb das Verfahren einzustellen sei (angef. Verfügung, E. 2e ff.).

Kantonsgericht Schwyz 5

b) Die Beschwerdeführerin erklärt zusammengefasst, die Staatsanwalt- schaft wende den „in dubio pro duriore“-Grundsatz falsch an. Sie ignoriere die erdrückende Indizienlast, welche die Verurteilung zumindest ebenso wahr- scheinlich erscheinen lasse wie einen Freispruch. Insbesondere die Rückzah- lung des gesamten Kaufpreises, die buchhalterische Behandlung sowie die ausdrücklichen Aufforderungen zur Rückgabe würden eine erhebliche Indiz- wirkung hinsichtlich der Eigentümerschaft entfalten. Die Staatsanwaltschaft habe ihre Kompetenzen überschritten und eine Beweiswürdigung vorgenom- men, die dem Sachgericht vorbehalten sei. Bei widersprüchlichen Aussagen und Relevanz von Indizien sei zwingend Anklage zu erheben. Die Staatsan- waltschaft habe entscheidrelevante Beweismittel als „spärlich“ und „nicht auf- schlussreich“ abgetan. Sie habe den Sachverhalt nicht nur unrichtig, sondern auch unvollständig abgeklärt. Insbesondere seien die nicht befragten Zeugen, F.________, I.________ und H.________, an der entscheidenden General- versammlung anwesend gewesen und hätten zu den Absprachen sowie zum Parteiwillen betreffend Eigentumsverhältnisse Auskunft geben können. Zudem habe die Staatsanwaltschaft die eingehende Prüfung der Buchhaltungsunter- lagen verweigert. Ebenso habe die Staatsanwaltschaft die beantragte Haus- durchsuchung und Sicherstellung nicht umgesetzt, weshalb das Tatobjekt un- auffindbar geblieben sei. Die Unterlassung stelle eine Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes, der Abklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs dar. Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft die Tatbestandsmerkmale der Ver- mögensdelikte verkannt. Von einer ausgeschlossenen Verurteilung könne bei dieser Ausgangslage keine Rede sein (KG-act. 1, Rn. 13 ff.).

c) Die Beschuldigte führt aus, sie schliesse sich vollumfänglich der Be- gründung der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung an. Überdies sei eine Aktiengesellschaft verpflichtet, zu Beginn und am Ende jedes Ge- schäftsjahrs ein Inventar ihres gesamten Vermögens aufzustellen. Sowohl in der Strafanzeige als auch in der Beschwerde würden ein Inventarverzeichnis,

Kantonsgericht Schwyz 6 insbesondere bezüglich des Laptops, ein Ausweis über den Laptop als Anla- gegut in den Aktiven der Bilanz, eine vollständige Erfolgsrechnung mit bele- gen, welche die Anschaffung des Geräts nachweisen würden, und ein Überg- abeprotokoll fehlen. Die buchhalterische Erfassung stelle aber ohnehin keinen Eigentumsnachweis dar. Ein solcher liege denn auch nicht vor, weshalb der Beschwerdeführerin keine Herausgabeansprüche zukämen (KG-act. 9).

3. a) Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Pro- zesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68, E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit ei- nem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verur- teilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch ge- nauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbe- sondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltig- keit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241, E. 2.2.1 mit Hinweisen; BGer 6B_1177/2022 vom 21. Februar 2023, E. 2.1). Jedoch müssen Sach- verhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen „klar“

Kantonsgericht Schwyz 7 beziehungsweise „zweifelsfrei“ feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und lit. c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwalt- schaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtli- chen Würdigung der Sachverhalt „in dubio pro duriore“, das heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (BGE 143 IV 241, E. 2.3.2). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241, E. 2.2.1 und E. 2.3.1; 138 IV 186, E. 4.1; je mit Hinweisen; zum Ganzen BGer 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024, E. 2.1.1). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber („Aussage gegen Aussage“- Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typi- sche „Vier-Augen-Delikte“ zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objekti- ven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241, E. 2.2.2 mit Hinweisen; BGer 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024, E. 2.1.2; 6B_130/2021 vom 8. Juni 2022, E. 2.3.2). Dies ist u.a. dann der Fall, wenn sich widersprüchliche Aus- sagen entgegenstehen, die nicht als mehr oder weniger glaubhaft bewertet werden können und keinerlei weitere Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_822/2016 vom 12. September 2016, E. 2.3; 1B_535/2012 vom

28. November 2012, E. 5.2). Wenn die Staatsanwaltschaft nach erschöpfen- der Beweiserhebung bei objektiver Betrachtung zur Ansicht kommt, der straf-

Kantonsgericht Schwyz 8 rechtliche Vorwurf sei nicht erstellt und eine Verurteilung komme nicht in Fra- ge, hat sie die Einstellung des Verfahrens zu verfügen (BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017, E. 2.4.2).

b) Nach dem Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Die Strafbehörde darf in- des trotz ihrer grundsätzlichen Pflicht, die ihr angebotenen sich auf ent- scheidwesentliche Tatsachen beziehenden Beweise abzunehmen, auf weitere Beweiserhebungen verzichten, wenn sie in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in willkürfreier antizi- pierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, ihre Überzeugung werde auch durch diese nicht geändert (BGE 141 I 60, E. 3.3; 136 I 229, E. 5.3; BGer 6B_498/2017 vom 6. November 2017, E. 2.4; BGer 6B_690/2015 vom 25. November 2015, E. 3.3.2).

c) Gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB macht sich der unrechtmässigen Aneig- nung schuldig, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Art. 138–140 StGB zutreffen. Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen, handelt er ohne Bereicherungsabsicht oder handelt er zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen, wird die Tat nur auf Antrag verfolgt (Art. 137 Ziff. 2 StGB). Den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, oder wer ihm anvertraute Vermö- genswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet.

Kantonsgericht Schwyz 9 Der Sachentziehung nach Art. 141 StGB macht sich schuldig, wer dem Be- rechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Die Sachentziehung wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 141 StGB).

4. a) In den Akten befindet sich ein zwar nicht unterzeichneter Arbeitsver- trag zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten mit Arbeitsbe- ginn am 1. Juni 2019 (U-act. 8.1.005). Die Beschuldigte bestätigte jedoch, dass sie ein Angebot betreffend Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin im Juni 2019 angenommen und für diese gearbeitet habe (U-act. 10.1.002, Frage 3). Zudem war die Beschuldigte Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerde- führerin mit Einzelunterschrift (U-act. 8.1.003 f.). Aus dem Kaufvertrag vom

4. Dezember 2019 sowie den Aussagen der Beschuldigten ergibt sich sodann, dass diese einen Laptop für Fr. 1’943.90 im eigenen Namen im E.________ erwarb und bar bezahlte (U-act. 8.1.006; U-act. 10.1.002, Frage 3). Die Be- schwerdeführerin überwies der Beschuldigten gemäss Bankbeleg am 5. Fe- bruar 2020 Fr. 2’083.80 mit dem Zahlungsgrund „Computer für D.________“ für den Laptop inkl. Zubehör, was die Beschuldigte bestätigte (U-act. 8.1.007; U-act. 10.1.002, Frage 13). In den Akten liegt ferner die Kündigung des Ar- beitsverhältnisses vom 19. April 2023, mit welcher die Beschwerdeführerin der Beschuldigten ausserdem mitteilte, dass ihr Verwaltungsratsmandat aufgeho- ben bzw. gekündigt worden sei, und sie darum bat, sämtliche Geschäftsdo- kumente sowie anderes Eigentum der Gesellschaft wie z.B. den Laptop zurückzugeben (U-act. 8.1.009). Die Kündigung focht die Beschuldigte laut eigener Aussage beim Arbeitsgericht Luzern an (U-act. 10.1.002, Frage 16). Überdies finden sich in den Akten die Schreiben vom 15. bzw. 30. Mai 2023, mit denen die Beschwerdeführerin u.a. die Herausgabe des Laptops erneut verlangte (U-act. 8.1.011 f.).

Kantonsgericht Schwyz 10 Gemäss Aussagen der Beschuldigten war der Laptop nie Eigentum der Be- schwerdeführerin, sondern ihr eigenes Privateigentum und die Beschwerde- führerin habe ihr diesen gestützt auf Art. 327 OR vergütet (U-act. 10.1.002, Fragen 3, 12 und 14 f.). J.________, Verwaltungsratsmitglied der Beschwer- deführerin mit Einzelunterschrift (U-act. 8.1.003), gab als Auskunftsperson hingegen zu Protokoll, sie als Chefin habe der Beschuldigten den Auftrag zum Kauf des Laptops mündlich erteilt. Zuvor habe sie die Bewilligung dieses Vor- gehens bei der Geschäftsleitung Ende 2019 beantragt. Der Laptop sei für das Unternehmen gewesen und habe der Beschuldigten zum Gebrauchen dienen sollen. Dies sei auch protokolliert (U-act. 10.1.001, Fragen 4, 6, 7, 8 und 15). Im Protokoll der Generalversammlung der Beschwerdeführerin vom 19. Au- gust 2019 steht unter Ziff. 7 „Diverses“ insbesondere „Computer D.________ - bewilligt“. An der Versammlung waren F.________, I.________, H.________, J.________ und die Beschuldigte anwesend (U-act. 19.1.012, Beilage 1). Die Beschuldigte bezieht sich denn auch selbst auf diese Versammlung und die entsprechende Bewilligung (U-act. 10.1.002, Frage 3). Was die Anwesenden an der Versammlung zu diesem Punkt konkret besprachen, ergibt sich aus dem Protokoll jedoch nicht.

b) Die Staatsanwaltschaft bewertete die Glaubhaftigkeit der Aussagen der befragten Personen nicht. Dementsprechend hielt sie nicht fest, dass die Aus- sagen der einen oder anderen glaubhafter seien. Dies ist vorläufig denn auch nicht möglich, weil die befragten Personen in den Einvernahmen den Sach- verhalt aus ihrer Sicht jeweils konsistent und widerspruchsfrei schilderten (vgl. U-act. 10.1.001 f.). Ferner erwarb die Beschuldigte den besagten Laptop zwar in eigenem Namen und bezahlte ihn zunächst selbst, doch überwies ihr die Beschwerdeführerin in der Folge den Kaufbetrag. Indem sich die Beschuldigte bezüglich der Ver-

Kantonsgericht Schwyz 11 gütung des Kaufpreises durch die Beschwerdeführerin auf Art. 327 OR stützt, der die Bereitstellung namentlich der nötigen Arbeitsgeräte durch den Arbeit- geber bzw. die Entschädigung der vom Arbeitnehmer bereitgestellten Geräte durch den Arbeitgeber regelt (vgl. Art. 327 Abs. 1 und Abs. 2 OR), lässt sich schlussfolgern und ist derzeit auch unbestritten, dass der Laptop für die Aus- führung ihrer Arbeitstätigkeit bei der Beschwerdeführerin nötig war (vgl. U- act. 10.1.001, Frage 4). Damit ist, selbst wenn der (unmittelbare) Besitz am Laptop nie auf die Beschwerdeführerin überging, nicht ausgeschlossen, dass das Eigentum an diesem aufgrund des Arbeitsverhältnisses gestützt auf ein Besitzkonstitut, mithin ohne Übergabe der Sache, auf die Beschwerdeführerin überging (vgl. Art. 714 Abs. 1 i.V.m. Art. 924 Abs. 1 ZGB). Weil sich die münd- lichen Vereinbarungen bzw. die angeblichen Anweisungen an die Beschuldig- te in diesem Zusammenhang aus den Akten nicht ergeben, bleibt einstweilen unklar, wem das Eigentum am Laptop zukommt. Dies ist jedoch entscheidre- levant, weil im Fall des Eigentums der Beschwerdeführerin am Laptop nicht auszuschliessen ist, dass sich die Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich den ihr womöglich anvertrauten und fremden Laptop aneignete bzw. diesen der Beschwerdeführerin entzog. Ebenso wenig lässt sich eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht ausschliessen, zumal unklar ist, was mit dem Laptop geschah und wo er sich derzeit befindet, nachdem die Beschuldigte die Aus- sage auf die entsprechende Frage verweigerte (U-act. 10.1.002, Frage 17). Daher kann weder die Erfüllung des Tatbestands der Veruntreuung noch der Sachentziehung oder der unrechtmässigen Aneignung ohne Weiteres ausge- schlossen werden (vgl. vorne E. 3c). Die Einwände der Beschuldigten, wo- nach es an einem Inventarverzeichnis, einer Bilanz, einer Erfolgsrechnung samt Belegen, einem Übergabeprotokoll oder einem Kaufvertrag fehle, welche die Anschaffung des Laptops durch die Beschwerdeführerin belegen würden, ändern daran nichts, weil diese Belege zwar als Indiz für eine Eigentümerstel- lung dienen können, aber nicht zwingend notwendig sind, um die rechtmässi- ge Eigentümerstellung bzw. Eigentumsübertragung zu beweisen, zumal ein

Kantonsgericht Schwyz 12 Kaufvertrag über bewegliche Sachen mündlich und die Eigentumsübertragung

– wie bereits erwähnt – auch ohne Übergabe der Sache erfolgen kann. Aus- serdem ist es nicht ausgeschlossen, entsprechende Belege im weiteren Ver- lauf des Strafverfahrens beizuziehen. Die Beschwerdeführerin beantragte im Übrigen bereits in ihrer Strafanzeige die Befragung von F.________, J.________, I.________ und H.________ (U- act. 8.1.001, Rn. 16). Diese Personen waren gemäss Protokoll der General- versammlung der Beschwerdeführerin vom 19. August 2019 anwesend, als der Beschuldigten der Laptop bzw. Computer bewilligt wurde (siehe vorne E. 4a). Es ist daher nicht auszuschliessen, dass sie zu den mündlichen Ver- einbarungen bzw. Anweisungen an die Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Laptop nähere Ausführungen machen können. Die Staatsanwaltschaft begründete denn auch nicht, weshalb deren Einvernahme nicht angezeigt oder notwendig sein soll (vgl. angef. Verfügung, E. 2f). In Anbetracht all dessen liegt weder eine erschöpfende Beweiserhebung noch eine klare Sachverhalts- oder Beweislage vor. Ebenso wenig kann aufgrund der aktuellen Aktenlage von einer klaren Straflosigkeit oder offensichtlich feh- lenden Prozessvoraussetzungen ausgegangen werden. Andere Gründe, die eine Verurteilung von vornherein unwahrscheinlich erscheinen lassen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Einstellung des Strafverfahrens rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht.

5. Zusammengefasst ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Der Staatsanwaltschaft bleibt die Ent- scheidung überlassen, welche konkreten weiteren Untersuchungshandlungen und Beweisabnahmen zur Fortführung des Strafverfahrens notwendig sind.

Kantonsgericht Schwyz 13

a) Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdever- fahrens von Fr. 1’500.00 zulasten des Staates (Art. 428 Abs. 4 StPO).

b) Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf, haben die Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Auf- wendungen im Rechtsmittelverfahren (vgl. Art. 436 Abs. 3 StPO; Wehren- berg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 436 StPO N 14). In Strafsachen beträgt das Honorar im Beschwerdeverfahren Fr. 180.00 bis Fr. 5’000.00 (§ 13 lit. d GebTRA; SRSZ 280.411). Reichen die Parteien keine Kostennoten ein, wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Im Rahmen der festgesetzten Mindest- und Höchstansätze ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitauf- wand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Angesichts der fünfseitigen Einstellungsverfügung, der zwölfseitigen Be- schwerdeschrift (KG-act. 1), dem Verzicht der Staatsanwaltschaft auf Gegen- bemerkungen (KG-act. 4), der rund eineinhalbseitigen Stellungnahme der Be- schuldigten (KG-act. 9), der zweiseitigen Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2025 (KG-act. 11), der nicht zu bagatellisierenden, aber auch nicht überaus hohen Wichtigkeit der Strafsache sowie der eher geringen Schwierigkeit und der bereits vorhandenen Aktenkenntnis erscheint eine Ent- schädigung der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin von pauschal Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Demgegenüber ist der im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten in Anbe- tracht ihrer kurzen Stellungnahme (KG-act. 9) und der mithin geringfügigen Aufwendungen keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 14 beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2025 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Staates und der Beschwerdeführerin wird die geleistete Sicherheit von Fr. 1’500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kan- tonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

4. Der Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

Kantonsgericht Schwyz 15

6. Zufertigung an B.________ (2/R), die Beschuldigte (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung / zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 23. Dezember 2025 amu